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Aufnahme von Passiva in das Inventar
iFamZ 25/08
Die D. GmbH meldete eine Forderung von rund 21.000 Euro zur Verlassenschaft an und legte dar, der Erblasser habe in der Zeit vom März 2004 bis Februar 2005 eine Firmenpension erhalten. Die für 2004 anfallende Lohnsteuer sei von der D. GmbH „verauslagt“ worden und sollte vereinbarungsgemäß im 2. und 3. Quartal 2005 gegenverrechnet werden. Daraus resultiere der Forderungsbetrag.
Eine Noterbin sprach sich gegen die Aufnahme dieser Forderung in die Passiva des Verlassenschaftsinventars aus und beantragte darüber eine Entscheidung iSd § 166 Abs 2 AußStrG. Die Gläubigerin stelle nämlich lediglich Behauptungen auf, ohne Beweismittel vorzulegen.
Das ErstG sprach aus, dass die Forderung der D. GmbH
im begehrten Betrag als Passivum in das zu errichtende Inventar einzustellen sei. Das RekursG bestätigte den angefochtenen Beschluss und änderte über Zulassungsvorstellung seinen Ausspruch dahin ab, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch zulässig sei. Eine erhebliche Rechtsfrage liege vor, da weder zu § 166 Abs 2 noch zu § 167 Abs 3 höchstgerichtliche Rsp bestehe.
Der Revisionsrekurs ist zulässig, aber nicht berechtigt: § 167 Abs 3 AußStrG entspricht in wesentlichen Teilen seiner Vorgängerbestimmung, § 105 AußStrG aF. A...