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Antrag der Pflichtteilsberechtigten, Konten des Erblassers rückwirkend vom Todestag zu öffnen, ist zulässig
iFamZ 27/08
§ 97 AußStrG aF; § 166 AußStrG nF; § 38 BWG
Die pflichtteilsberechtigten Töchter aus erster Ehe brachten gegen den Nachlass, vertreten durch die erbserklärte erblasserische Witwe, eine Manifestations- und Pflichtteilskla-ge ein. In diesem Verfahren wurde Ruhen des Verfahrens vereinbart. Nunmehr beantragten die pflichtteilsberechtigten Töchter im Verlassenschaftsverfahren hinsichtlich neun S. 51von der Witwe dem VerlassenschaftsG bekanntgegebener Konten des Erblassers, deren Stand zum Todestag bereits aktenkundig ist, diese vom Todestag rückwirkend auf ein Jahr zu öffnen. Sie brachten vor, dass das Vermögen des Erblassers zum Todestag wesentlich höher sein müsse, als bisher einbekannt. Der Erblasser habe die Erträge seiner meist anonymen Wertpapierdepots Verrechnungskonten gutschreiben lassen und diese sodann auf Girokonten und Sparbücher überwiesen. Die Volumina der anonymen Depots könne man rekonstruieren, wenn man über zwölf Monate die Gutschriften der Zinserträge feststelle. Die Erbin habe im Pflichtteilsprozess keine Zustimmung zur Öffnung der Konten gegeben.
Das ErstG wies den Antrag ab und führte unter Hinweis auf § 97 Abs 1 AußStrG aF und § 38 Abs 2 Z 3 BWG aus, dass Abflüsse von Konten vor dem Todestag im Abhandlungsver...