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Keine Parteistellung des Vertragspartners des Pflegebefohlenen im Genehmigungsverfahren
iFamZ 12/08
Dem Vertragspartner des Pflegebefohlenen kommt im pflegschaftsgerichtlichen Genehmigungsverfahren keine Parteistellung zu. Er kann die Entscheidung über die Genehmigung des mit dem Pflegebefohlenen geschlossenen Vertrags nicht anfechten.
Materielle Parteistellung genießen nach § 2 Abs 1 Z 3 AußStrG nur solche Personen, deren rechtlich geschützte Stellung durch die gerichtliche Tätigkeit unmittelbar beeinflusst würde (ErlRV 224 BlgNR 22. GP, 23, unter Berufung auf Klicka, Richterwoche 1997, 66 f, und Klicka, Schriftenreihe des Ludwig-Boltzmann-Instituts für Rechtsvorsorge und Urkundenwesen, Bd XX, 33). Ausdrücklich führen die Mat aus, dass der Vertragspartner des Pflegebefohlenen durch die genehmigende ebenso wie durch die abweisende Entscheidung nicht in seiner rechtlich geschützten Stellung unmittelbar beeinflusst werde, weil der Schutz seiner rechtlichen Stellung gerade nicht Verfahrenszweck des Pflegschaftsverfahrens ist.
Anmerkung
Die E vertieft darüber hinaus die Argumente, weshalb - entgegen Klicka - auch im Fall des konkursrechtlichen Freihandverkaufs keine verfassungsrechtlichen Bedenken wegen der Einschränkung der Parteienstellung bestehen.
Robert Fucik