Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Widersprechende Erbantrittserklärungen führen zwingend zum Verfahren nach den §§ 161 ff AußStrG
iFamZ 28/08
OGH 11 . 9. 2007, 1 Ob 117/07y
Die auf den Pflichtteil gesetzten Kinder gaben Erbantrittserklärungen aus dem Titel des Gesetzes mit der Behauptung ab, das fremdhändige Testament, auf das Frau S. sich stütze, sei formungültig. Frau S. gab aufgrund des Testaments die Erbantrittserklärung ab. Der Sohn des Erblassers beantragte, Frau S. mangels gültigen Berufungsgrundes vom weiteren Verfahren auszuschließen.
Der OGH hielt fest, dass die Vorinstanzen im Ergebnis zu Recht dem Antrag, die Testamentserbin „vom weiteren Verfahren auszuschließen“, nicht entsprochen hatten. Das S. 52neue AußStrG kennt nämlich keine der bisherigen (in Beschlussform ergangenen) Annahme (oder Zurückweisung) der Erbserklärung entsprechende Vorgangsweise mehr. Das Verfahren ist vielmehr zur Feststellung des Erbrechts durch den Außerstreitrichter umgestaltet worden, ohne dass die Verweisung auf den Rechtsweg vorgesehen ist (Maurer/Schrott/Schütz, AußStrG, Rz 1 zu § 160). Das Gericht hat gem § 161 Abs 1 AußStrG das Erbrecht der Berechtigten festzustellen und übrige Erbantrittserklärungen abzuweisen. Da keine Annahme oder Zurückweisung einer Erbantrittserklärung vorgesehen ist, muss auch bei unschlüssigen Erbantrittserklärungen ein Verfahren über die Fests...