Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Abgrenzung der Anwendungsbereiche UbG/HeimAufG in Klinik für Geriatrie/Station für Psychogeriatrie; Begriff der „psychiatrischen Abteilung“
iFamZ 18/08
§ 2, §§ 13 f UbG; § 2 Abs 2 HeimAufG
OGH 11 . 9. 2007, 10 Ob 78/07d
Der langjährige Rechtsstreit über die Anwendbarkeit des UbG in den „psychogeriatrischen“ Stationen der Universitätsklinik für Geriatrie an der Christian-Doppler-Klinik Salzburg wurde nun auch hinsichtlich der Station „1C“ neuerlich iSd des UbG entschieden (iE inhaltsgleich zur Station 1A schon = iFamZ 127/07):
In der Sache beruft sich der Patientenanwalt auf diese E; demnach sei das UbG auf die psychogeriatrischen Stationen der Klinik anzuwenden.
Demgegenüber verneint der Abteilungsleiter eine Übertragbarkeit der Grundsätze der Entscheidung 6 Ob 46/07v, „da diese Entscheidung des OGH die Station 1C“ betroffen habe; im nunmehrigen Verfahren sei „jedoch die Einstufung der Station 1A der CDK von rechtlicher Bedeutung“. In diesem Zusammenhang verweist er darauf, dass das ErstG im vorliegenden Fall - anders als in dem zu 6 Ob 46/07v entschiedenen Parallelfall - „exakte Feststellungen zum Tätigkeitsbereich des medizinischen Personals getroffen“ habe. Aus der Zusammensetzung des ärztlichen Personals sowie des weiteren nicht ärztlichen medizinischen Personals sei der überwiegende nicht-psychiatrische Charakter der St...