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Privatstiftung und Schenkungsanrechnung
Bemerkungen zu
Durch die Errichtung einer Privatstiftung soll es dem Erblasser nicht ermöglicht werden, Ansprüche der Pflichtteilsberechtigen zu verkürzen. Daher bejaht die hM eine analoge Anwendung der Schenkungsanrechnung (§§ 785, 951 ABGB) auf Zuwendungen des Erblassers an eine Privatstiftung sowie auf Ausschüttungen dieser Privatstiftung an einen Begünstigten. Nunmehr liegt eine Entscheidung des OGH vor, in der er diese von der Lehre entwickelte Lösung anwendet.
I. Einleitung
Das Pflichtteilsrecht beschränkt die Testierfreiheit des Erblassers und sichert den Pflichtteilsberechtigten einen Mindestanteil am Wert des Nachlasses. Durch die Errichtung einer Privatstiftung soll dagegen die Verselbständigung des Vermögens des Stifters erreicht und dessen Verwendung unabhängig vom Schicksal des Stifters und dem seiner Rechtsnachfolger an den Stifterwillen gebunden werden.
Der Konflikt zwischen Pflichtteilsrecht und Stiftungsrecht liegt auf der Hand. Der (gemeine) Pflichtteil wird vom reinen Nachlass berechnet. Vermögen, das vom Stifter einer unter Lebenden errichteten Privatstiftung gewidmet wird, bleibt, weil es sich nicht im Nachlass befindet, bei der Bemessung des Pflichtteils unberücksichtigt und mindert ...