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iFamZ 1, Jänner 2008, Seite 10

Materielle Ausschlussfrist des § 164 Abs 2 ABGB und Zeitpunkt der Wirksamkeit eines Anerkenntnisses

iFamZ 7/08

Ein durch dritte Personen veranlasster Irrtum hat keinen Einfluss auf die materielle Ausschlussfrist des § 164 Abs 2 ABGB. Ein Anerkenntnis wird wirksam, wenn es dem Standesbeamten zukommt, und kann erst danach beseitigt werden.

§§ 163c, 164ABGB

Die zweijährige materiellrechtliche Ausschlussfrist nach § 164 Abs 2 ABGB wird nicht durch einen durch dritte Personen veranlassten Irrtum über die Antragsfrist beseitigt ().

Das Einlangen der Anerkenntnisurkunde beim Standesbeamten ist Voraussetzung für die Wirksamkeit des Anerkenntnisses (§ 163c ABGB). Bis dahin ist das auch in einer öffentlich beglaubigten Privaturkunde abgegebene Anerkenntnis nur aufschiebend bedingt (vgl LGZ Wien , 47 R 75/91, mwN; Stabentheiner in Rummel, ABGB3, § 163c Rz 12 und 14; Schwimann in Schwimann, ABGB3, § 163c Rz 10). Der Notar, der zur Beurkundung eines Anerkenntnisses per Notariatsakt nach den Bestimmungen der §§ 1 Abs 1, 2, 52 ff NO berufen ist, darf diese Urkunde nur über Auftrag des Erklärenden der Personenstandsbehörde übermitteln (§ 54 Abs 3 PStG; ; Stabentheiner aaO, Rz 9c). Ist ein Anerkenntnis mangels eines solchen Auftrags nicht zustande gekommenen, fehlt es aber an s...

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