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iFamZ 1, Jänner 2008, Seite 23

Honorierung ärztlicher Anordnungen gem § 5 HeimAufG

iFamZ 15 /08

Christian Kopetzki

§ 5 HeimAufG; § 1152 ABGB; § 118 Abs 2 Z 16 ÄrzteG

OLG Linz , 2 R 52/07s

Der Kläger ist Arzt für Allgemeinmedizin, der regelmäßig auch die Bewohner des örtlichen Bezirksaltenheims behandelt und betreut. Wegen des bevorstehenden Inkrafttretens des HeimAufG wurde er vom Pflegedienstleiter des Heims ersucht, bei zwei im Heim lebenden (an seniler Demenz leidenden) Patienten die entsprechenden Untersuchungen vorzunehmen und die schon bisher praktizierten freiheitsbeschränkenden Maßnahmen (Steckgitter bzw Hinderung am Aussteigen aus dem Leibstuhl) anzuordnen („zu legalisieren“). Der Arzt erstellte die ärztlichen Anordnungen gem § 5 HeimAufG. Diese Maßnahmen wurden auch gesetzt. Über eine Honorierung wurde nicht gesprochen. Für diese beiden ärztlichen Zeugnisse, für deren Erstellung und Weiterleitung der Arzt jeweils ca 20 bis 30 Minuten benötigte, begehrte der Arzt mittels Honorarnote vom Altenheim in der Folge je 122,50 Euro, was dem Empfehlungstarif der Österreichischen Ärztekammer entspricht. Eine Bezahlung dieser Rechnung erfolgte nicht. In der Folge begehrte der Arzt mit Klage gegen den Heimträger einerseits den Zuspruch des in Rechnung gestellten Honorars, andererseits die Feststellung, dass ihm grundsätzlich ein Honorar für ...

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