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Beweislast für niedrigeren „Mischunterhalt“ bei Auslandswohnsitz des Kindes
iFamZ 4/08
§ 140 ABGB; § 16AußStrG
Wohnt das unterhaltsberechtigte Kind im Ausland, ist ein „Mischunterhalt“ festzusetzen, der einerseits den Lebensstandard des in Österreich wohnhaften Unterhaltsschuldners und andererseits den aufgrund unterschiedlicher Kaufkraft (im Vergleich zu Österreich) geringeren Bedarf des Kindes berücksichtigt. Im Hinblick auf die objektive Beweislast kann allerdings ungeachtet des im Außerstreitverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatzes (§ 16 AußStrG) kein „Mischunterhalt“ festgesetzt werden, wenn der Unterhaltsschuldner zwar ein Vorbringen zu den deutlich niedrigeren Lebenshaltungskosten im Wohnsitzstaat des Kindes (hier: Tschechische Republik) erstattet und die Vorlage von Urkunden angeboten, diese dann aber nicht vorgelegt hat. S dazu auch iFamZ 31/08.