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Pflegschaftsgerichtliche Genehmigung einer überaus hohen Kindesunterhaltsvereinbarung
iFamZ 5/08
Eine Unterhaltsvereinbarung kann auch dann pflegschaftsgerichtlich genehmigt werden, wenn nach ihrem
Abschluss eine rechtskräftige Entscheidung über den gesetzlichen Unterhalt ergangen ist; mangels identen VerfahrensgegenstandsS. 10 liegt darin kein Eingriff in die Rechtskraft.
Dass die Unterhaltsvereinbarung weit über dem gesetzlichen Unterhaltsanspruch des Kindes liegende Unterhaltsbeiträge vorsieht, steht ihrer pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung nicht entgegen (im konkreten Fall wurde der
Unterhalt für die beiden Minderjährigen vom Gericht mit monatlich 418 bzw 540 Euro bemessen; die - vom OGH abweichend von den Vorinstanzen genehmigte - Unterhaltsvereinbarung sieht dagegen für jedes Kind 13-mal jährlich zustehende Unterhaltsbeiträge in Höhe von je 1.000 Euro vor).