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Die Voraussetzungen und Wirkungen einer einstweiligen Verfügung richten sich als Verfahrensfragen nach der lex fori
iFamZ 20/08
§ 382 Abs 1 Z 8 lit c EO; § 20 Abs 1 IPRG
Im Provisorialverfahren gem § 382 Abs 1 Z 8 lit c EO ist nicht die Scheidung der Ehe der Streitteile Gegenstand der Beurteilung, die nach der kollisionsrechtlichen Regelung des § 20 Abs 1 IPRG dem Personalstatut der Ehegatten unterliegt. Verfahrensfragen (iZm einem Scheidungsverfahren) - wie etwa internationale Zuständigkeit, Verfahrensart etc - werden hingegen nicht nach § 20 IPRG angeknüpft, sondern richten sich nach der lex fori. Dies betrifft damit auch die Frage der verfahrensmäßigen Zulässigkeit und gebotenen Dringlichkeit einer in einem solchen inländischen Scheidungsverfahren beantragten EV. Mit den für das Scheidungsverfahren angeblich maßgeblichen Mediationsvoraussetzungen laut bosnischem Familienrecht wird sich das ErstG daher erst im Hauptverfahren zu befassen haben.