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iFamZ 1, Jänner 2008, Seite 52

Ehescheidung und Erbrecht

iFamZ 29/08

Wilhem Tschugguel

§ 759 Abs 2 ABGB

Johann A. brachte am gegen seine Ehegattin eine auf § 49 EheG gestützte Scheidungsklage ein. Bei seinem Ableben am war das Ehescheidungsverfahren unterbrochen. Witwe und Sohn des Johann A. gaben jeweils aufgrund des Gesetzes im Verlassenschaftsverfahren widerstreitende Erbserklärungen ab. Die Klägerrolle für den Erbrechtsprozess (alte Rechtslage) wurde dem Sohn zugewiesen. Dieser begehrt mit der Erbrechtsklage die Feststellung, der Beklagten komme kein gesetzliches Erbrecht zu, dieses sei vielmehr gem § 759 Abs 2 ABGB erloschen, da der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes eine Scheidungsklage eingebracht habe, wobei die Beklagte als an der Scheidung schuldig anzusehen sei. Der OGH bestätigte den Aufhebungsbeschluss des BerufungsG, wonach zu den schweren Eheverfehlungen, welche die Streitteile des Ehescheidungsverfahrens behauptet haben, die zur Beurteilung erforderlichen Feststellungen fehlen. Das Ehescheidungsverfahren zwischen dem (nunmehrigen) Erblasser und der Beklagten war im Zeitpunkt des Todes des Erblassers noch nicht erledigt.

Nach § 759 Abs 2 ABGB ist das gesetzliche Erbrecht dem überlebenden Ehegatten versagt, wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes auf Scheidung der Ehe gemäß dem...

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