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Kostenersatz im Unterhaltsverfahren ab Volljährigkeit; kein Zwischenstreit bei Aufhebung
iFamZ 8/08
Auch dann, wenn sich ein Rekurs gegen einen Aufhebungsbeschluss der zweiten Instanz richtet und der Gegner auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hinweist, liegt darin
noch kein Zwischenstreit, der einen gesonderten Kostenzuspruch ermöglichen würde (). Dass dem Vater im vorliegenden Fall - S. 11gegenüber den mittlerweile volljährig gewordenen Kindern - überhaupt ein Kostenanspruch erwachsen könnte und damit der Ausspruch des Kostenvorbehalts notwendig ist, ergibt sich durch Auslegung des § 78 iVm § 101 Abs 2 AußStrG: Gemäß § 101 Abs 2 AußStrG findet in Verfahren über Unterhaltsansprüche eines mj Kindes ein Kostener - satz nicht statt. Hinsichtlich mj Kinder änderte sich durch diese mit BGBl I 2003/111 neu eingeführte Bestimmung nichts; es wurde aber auch die Frage der Kostenersatzpflicht für den Fall nicht ausdrücklich geregelt, wenn ein Unterhaltsantrag (Anmerkung: wohl auch ein Unterhaltsherabsetzungsantrag) noch während der Minderjährigkeit eines unterhaltsberechtigten Kindes gestellt wird, das Verfahren aber erst nach Erreichen der Volljährigkeit endet (Gitschthaler, Unterhalt, Besuchsrecht, Obsorge und Vermögensverwaltung, ecolex 2004, 924). Gitscht...