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iFamZ 1, Jänner 2008, Seite 32

Fortgesetzter Ehebruch führt zur Verwirkung des Unterhaltsanspruchs

iFamZ 22/08

Ein fortgesetzter Ehebruch stellt ungeachtet eines bereits anhängigen Scheidungsverfahrens grundsätzlich Rechtsmissbrauch dar. Eine Unterhaltsverwirkung tritt aber dann nicht ein, wenn der Unterhaltsverpflichtete selbst durch ein entsprechendes Verhalten die Aufgabe seines Ehewillens dokumentiert hat.

§ 94 Abs 2 ABGB

Von dieser Regel kann va dann eine Ausnahme gerechtfertigt sein, wenn der andere Ehegatte ausdrücklich oder wenigstens unzweifelhaft schlüssig zu erkennen gegeben hat, dass er seinen ernstlichen Willen, die Ehe ihrem Wesen gemäß fortzusetzen, aufgegeben und dadurch die andernfalls zur Verwirkung des Unterhaltsanspruchs führende schwere Pflichtverletzung seines Ehepartners gebilligt, veranlasst oder gefördert hat. Bei der Beurteilung der Frage des Gewichts der einem Ehegatten zur Last gelegten Eheverfehlungen und ihrer Eignung, ein Erlöschen des Unterhaltsanspruchs bei aufrechtem Bestand der Ehe herbeizuführen, darf also auch das Verhalten des anderen Teils nicht vernachlässigt werden; immer ist auf die Umstände des Einzelfalls Bedacht zu nehmen.

Die der Beklagten vorzuwerfenden Eheverfehlungen - Aufnahme einer ehebrecherischen Beziehung und Verletzung der e...

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