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Beschwer als Zulässigkeitsvoraussetzung eines Rechtsmittels auch im Verfahren außer Streitsachen
iFamZ 32/08
Die im ao Rechtsmittel bekämpfte Zurückweisung der Rekurse der allein obsorgeberechtigten Mutter gegen die Beschlüsse des ErstG, womit es die Zurückziehung des Obsorgeantrags des Vaters zur Kenntnis nahm und von einer Fortsetzung des (aufgrund dieses Antrags eingeleiteten) Pflegschaftsverfahrens gemäß § 110 Abs 2 JN absah, weil der Mj seit Ende Juni 2006 bei seiner Mutter in Amerika lebt und dort die High School besucht, entspricht der stRsp: Danach sind (auch) Rekurse im Außerstreitverfahren mangels eines Rechtsschutzinteresses (einer Beschwer), das auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel fortbestehen muss, unzulässig (; , 4 Ob 355/62; jüngst: , 7 Ob 202/06s); die Entscheidung bloß theoretischer Rechtsfragen, die somit nicht präjudiziell sind, ist nämlich nicht Aufgabe der Rsp (; , 1 Ob 334/98v; vgl zuletzt: , 6 Ob 127/07f).