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iFamZ 1, Jänner 2008, Seite 16

Gewährung von Akteneinsicht an Sachwalter nach Tod des Betroffenen

iFamZ 13/08

Der Sachwalter ist auch nach dem Tod des Betroffenen nicht als „dritte Person“ iSd § 219 ZPO anzusehen. Für die Gewährung von Akteneinsicht muss er daher kein rechtliches Interesse nachweisen. Gegen die Akteneinsicht bestehen keine datenschutzrechtlichen Bedenken.

§ 219 ZPO

Die Betroffene ist am verstorben. Ihr Bruder war (...) mit Beschluss vom gemäß § 273 Abs 3 Z 3 ABGB (idF vor dem Inkrafttreten des SWRÄG 2006) zu ihrem Sachwalter zur Besorgung aller Angelegenheiten bestellt worden. Am beantragte dieser (im Folgenden: Antragsteller) durch seinen Rechtsfreund, den Sachwalterschaftsakt zum Zweck der Akteneinsicht an das BG K zu übersenden. Über richterlichen Verbesserungsauftrag modifizierte er diesen Antrag „im Auftrag und in Vertretung der gesetzlichen Erben“ dahin gehend, dass ihm die eingeholten medizinischen Gutachten und allenfalls auch das Ergebnis der mündlichen Erörterung zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt werden mögen. Der Notar habe ihm ein fremdhändiges Testament der Betroffenen (Erblasserin) vom zur Kenntnis gebracht. Die Testierfähigkeit der Erblasserin scheine geradezu ausgeschlossen zu sein. Es sei daher damit zu rechnen, dass es im Verlassenschaftsverfahren zu wide...

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