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iFamZ 1, Jänner 2008, Seite 58

„Mischunterhalt“, wenn der Unterhaltsberechtigte im Ausland lebt

i FamZ 31/08

§ 140 ABGB

Es entspricht stRsp, dass Unterhaltsbeiträge eines im Ausland lebenden Kindes einerseits in einem angemessenen Verhältnis zu den durchschnittlichen Lebensverhältnissen und zur Kaufkraft in ihrem Heimatland stehen, andererseits aber so bemessen werden müssen, dass die unterhaltsberechtigten Kinder am Lebensstandard des in Österreich lebenden Verpflichteten teilhaben können (). Es ist also ein „Mischunterhalt“ zuzusprechen, der sich nach dem Bedarf des Unterhaltsberechtigten im Ausland und dem Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen in Österreich richtet. Die Frage, ob der zugesprochene Unterhalt dem Relations- und Lebensstandard im Heimatland des Unterhaltsberechtigten angemessen ist, ist stets eine solche des Einzelfalls ().

Einen Anhaltspunkt, nach welchen Kriterien der Beitrag der Eltern zu ermitteln ist, gibt das Gesetz nur durch die Verknüpfung der Bedürfnisse des Kindes mit den Lebensverhältnissen der Eltern sowie deren Verpflichtung, zum Unterhalt nach ihren Kräften beizutragen.

Ein konkretes Berechnungssystem kann dem Gesetz nicht entnommen werden (). Demgemäß kann...

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