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iFamZ 1, Jänner 2008, Seite 1

Schluss mit Putz und Equipage

Die Erbrechtsreform und andere erbrechtliche Fragen

Wilhelm Tschugguel

„Unter Putz wird dasjenige verstanden, was außer Schmuck, Geschmeide und Kleidungsstücken zur Verzierung der Person gebraucht wird. Spitzen werden nicht zur Wäsche, sondern zum Putze gerechnet. Unter Equipage werden die zur Bequemlichkeit des Erblassers bestimmten Zugpferde und Wagen samt dem dazugehörigen Geschirre; nicht auch Reitpferde und Reitzeug verstanden.“ (aus den §§ 678 und 679 ABGB)

Eine dringende Notwendigkeit zur Reform der „Besonderen Vorschriften über das Vermächtnis des Putzes und der Equipage“ aus der Urfassung des ABGB hat man bisher wohl deshalb nicht gesehen, weil man mit Fug und Recht behaupten kann, dass in den letzten hundert Jahren ohnehin keine Equipagen mehr legiert wurden, es sich also um totes Recht handelt. Die letzten Reformen des Erbrechts (ErbRÄG 1989 und FamErbRÄG 2004) gingen jeweils einher mit der Überarbeitung anderer Rechtsgebiete, insbesondere des Familienrechts und des Außerstreitrechts. Diese relativ kleinen erbrechtlichen Anpassungen ergaben sich teils zwingend aus Neuerungen anderer Rechtsgebiete. So führte etwa die vollständige Gleichstellung unehelicher m...

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