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Aus der Erbrechtspraxis des Dr. T.
Form des Erbverzichtsvertrags – prätorischer Vergleich?
Tochter und Witwe des Erblassers schlossen anlässlich der Abhandlung dessen Verlassenschaft, ohne dass zwischen ihnen ein konkreter Rechtsstreit unmittelbar bevorstand, im Jahr 2007 zu 4 C 404/07t des Bezirksgerichtes H. einen prätorischen Vergleich, in dem die Tochter (formell Klägerin) ihrer Mutter gegenüber (formell Beklagte) auf sämtliche Erb- und Pflichtteilsansprüche für sich und ihre Rechtsnachfolger verzichtete. In der Verlassenschaft nach der nun verstorbenen Mutter ist zu prüfen, ob der Erbverzichtsvertrag gültig zustande gekommen ist.
Gem § 551 2. Satz ABGB bedarf der Erbverzichtsvertrag zu seiner Gültigkeit der Aufnahme eines Notariatsaktes oder der Beurkundung durch gerichtliches Protokoll.
Weiß meint, dass der Erbverzicht wie jedes andere Rechtsgeschäft, das nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts der gerichtlichen oder der notariellen Beurkundung bedarf, auch in der prozessualen Form des Vergleichs (§§ 204 ff ZPO) vorgenommen werden kann. Auf diese Weise werde der Erbverzicht voll wirksam abgeschlossen. Die Form der Beurkundung durch gerichtliches Protokoll werde in diesem Fall durch die Beurkundung des Prozessgerichts ersetzt. Wenn ein Erbverzicht im Zuge eines Rechtsstreits erf...