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Gleichgeschlechtliche Ehe: Straßburg locuta, causa finita?
Kurze Anmerkungen zur rechtskräftigen Entscheidung EGMR 24. 6. 2010, Appl Nr 30141/04, Schalk und Kopf gg Österreich, iFamZ 2010/169, 260
Das Jahr 2010 war reich an bedeutenden Urteilen zum Verhältnis Grundrechte und Familie. Eine der rechtspolitisch brisantesten Entscheidungen betraf die Frage, ob die EMRK gleichgeschlechtlichen Paaren ein Recht auf Eheschließung vermittelt. Der EGMR hat diese Frage in einem zwei österreichische Beschwerdeführer betreffenden Urteil verneint und deren Beschwerde abgewiesen. In diesem Kurzbeitrag soll die Begründung des EGMR noch einmal rekapituliert und einer kritischen Würdigung unterzogen werden.
I. Die Entscheidung des EGMR
A. Der Ausgangsfall
Horst Michael Schalk und Johannes Franz Kopf stellten einen Antrag auf standesamtliche Eheschließung, der vom Magistrat Wien sowie im Berufungsverfahren vom LH von Wien abgewiesen wurde. Die Entscheidungen wurden maßgeblich mit dem Wortlaut des § 44 ABGB begründet. Der dagegen angerufene VfGH sah keine verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte als verletzt. Das letzte Wort kam aus Straßburg: Der EGMR stellte in seinem Urteil vom fest, dass durch die innerstaatlichen Entscheidungen nicht gegen die Konvention verstoßen wurde. Das Urteil wurde am rechtskräftig.
B. Entscheidungsgründe des EGMR 1.
Art 12 EMRK
Der EGMR hebt hervor, dass sowohl die Formulierung des Art 12 EMRK als au...