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Verbot der Verwendung von Eizell- und heterologen Samenspenden im FMedG war nicht konventionswidrig
iFamZ 2012/1
Angesichts des fehlenden europäischen Konsenses in bioethischen Fragen verbleibt den Mitgliedstaaten des Europarates ein weiter Ermessensspielraum bei der gesetzlichen Regelung dieser Fragen. Der österreichische Gesetzgeber hat diesen Spielraum zum Zeitpunkt der Entscheidung des VfGH im Jahr 1999 nicht überschritten. Die künstliche Fortpflanzung ist aber von dynamischen Entwicklungen geprägt und muss daher von den Mitgliedstaaten weiter überprüft werden.
Die Beschwerdeführer (Bf) sind zwei in Österreich lebende Ehepaare, die aufgrund ihrer Unfruchtbarkeit - nach österreichischem Recht verbotene - medizinisch-unterstützte Fortpflanzungsmethoden nützen möchten.
S.H. leidet an eileiterbedingter Sterilität, ihr Ehemann D.H. ist ebenfalls unfruchtbar. Eine In-vitro-Fertilisation mit dem Samen eines anderen Mannes wäre die einzige Methode, ihren Kinderwunsch zu erfüllen. Beim zweiten Ehepaar leidet die Bf H.E.-G. unter Gonadendysgenesie, dh, es werden keine Eizellen erzeugt, ihr Ehemann M.G. ist hingegen zeugungsfähig. Bei H.E-G. kommt daher nur eine In-vitro-Fertilisation unter Verwendung der Eizelle einer anderen Frau in Betracht. Beide Möglichkeiten werden durch das FMedG verboten...