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iFamZ 1, Jänner 2011, Seite 14

Umfang der verjährungsunterbrechenden Wirkung eines zunächst unbestimmten Unterhaltsantrags

iFamZ 2011/5

§ 140 ABGB,9 Abs 2 AußStrG

Der Vater, der außer für die 1996 geborene Antragstellerin noch für zwei (1999 bzw 2001 geborene) Kinder und teilweise für seine als Reinigungskraft tätige Ehegattin sorgepflichtig ist, verdiente von 2005 bis 2009 im Monatsdurchschnitt etwa 2.300 bis 2.500 Euro netto. Die Vaterschaft zur Antragstellerin wurde im Oktober 2008 festgestellt. Nach Einleitung des Abstammungsverfahrens, aber noch vor Einlangen des DNA-Gutachtens nahm der Vater am einen Kredit über einen Betrag von 33.690 Euro zum Zweck der Wohnraumbeschaffung auf, für den er seither monatlich 369,90 Euro zurückzuzahlen hat. Er lebte vormals mit seiner Ehegattin und den beiden Kindern in einer Wohnung, die nur über Wohnzimmer, Kabinett und Küche verfügte. Mittlerweile ist er mit seiner Familie in die neue, durch den Kredit finanzierte Genossenschaftswohnung übersiedelt.

Die Minderjährige, vertreten durch das Amt für Jugend und Familie, verband den am eingelangten Antrag auf Feststellung der Vaterschaft des Antragsgegners mit jenem „auf Festsetzung von Unterhalt“. Mangels Kenntnis über die Einkommenshöhe des Antragsgegners könne vorerst kein bestimmter Unterhaltsbetrag angegeben werde...

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