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iFamZ 5, Oktober 2019, Seite 302

Unterhaltsregress des Landes NÖ als Sozialhilfeträger

iFamZ 2019/177

§ 231 ABGB, § 330a ASVG, § 35, 42 NÖ-SHG

Erbringt das Land Niederösterreich für die Unterbringung eines pflegebedürftigen Kindes in einem Heim Leistungen aus der Sozialhilfe, ist der Regress gegen die unterhaltspflichtigen Eltern mit dem Wert der dem Kind gewährten Sachbezüge begrenzt.

Die 1976 geborene L ist die Tochter von R und der Antragsgegnerin. Sie befindet sich seit aufgrund ihrer Pflegebedürftigkeit (Pflegestufe 7) in einem Heim. Ihr wird Sozialhilfe nach den Bestimmungen des NÖ Sozialhilfegesetzes 2000 (NÖ-SHG) durch Übernahme der Aufenthalts- und Pflegekosten im Heim gewährt. Die Kosten der Sozialhilfe trägt das Land Niederösterreich. Der von L aus ihrem Einkommen und Pflegegeld geleistete Beitrag deckt die Aufenthalts- und Pflegekosten nicht zur Gänze.

Das Land Niederösterreich beantragte zuletzt, die Mutter zur Zahlung eines monatlichen Unterhaltsbeitrags von 970 € zu verpflichten. Der Unterhaltsanspruch sei aufgrund der Verständigung der Antragsgegnerin am gem § 42 NÖ-SHG auf das Land Niederösterreich als Sozialhilfeträger übergegangen.

Die Vorinstanzen gaben dem Antrag statt. Der von der Mutter angerufene OGH hob die Entscheidungen der Vorinstanzen auf und tru...

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