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iFamZ 1, Jänner 2011, Seite 29

Anwendbarkeit von UbG oder HeimAufG in neurologisch-psychiatrischer Gerontologie

iFamZ 2011/33

§ 2 Abs 2 HeimAufG, § 2 UbG, § 11 Abs 1 HeimAufG

LG Linz , 15 R 284/10f

Kein Neuerungsverbot im Rekursverfahren, aber Zurückverweisung bei Bedarf weiterer Erhebungen; keine Rekurslegitimation des Abteilungsleiters neben dem Leiter der Einrichtung.

(...) Beide Antragsteller (Anm.: ärztlicher Direktor und Abteilungsleiter) brachten vor, dass die neurologisch-psychiatrische Gerontologie als geriatrische Abteilung dem HeimAufG unterliege. (...) Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht die Anträge auf Überprüfung der Freiheitsbeschränkung (...) zurück, weil nach § 2 Abs 2 HeimAufG dieses Gesetz auf psychiatrische Abteilungen nicht anwendbar sei. (...)

Dabei komme es in erster Linie auf die überwiegende Tätigkeit in einer Krankenanstalt oder Abteilung an. Die Abteilung N 102 nenne sich selbst Neurologisch-Psychiatrische Gerontologie. Bei der Beschreibung ihres Tätigkeitsprofils gehe zweifelsfrei hervor, dass der Schwerpunkt der Tätigkeit auf dem psychiatrischen Bereich liege (Demenzerkrankungen, Depressionen, Ängste, wahnhafte Störungen). Zur Frage der Abgrenzung, ob eine Station einer Klinik den Bestimmungen des UbG oder des HeimAufG unterliege, werde auf die Entscheidung des (Anm: iFamZ 2007/127, 246), verwiesen. (...

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