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iFamZ 1, Jänner 2011, Seite 12

Anpassung der Unterhaltsrichtsätze und Grundbetrag der Familienbeihilfe 2011

Peter Barth

Mit Erlass des BMJ vom , BMJ-B4.589/0004-I 1/2010, wurden auch dieses Jahr die festen Beträge nach § 6 UVG und die Höhe des Grundbetrags der Familienbeihilfe gem § 382a Abs 2 EO festgelegt.

Die Richtsätze nach § 293 Abs 1 ASVG werden – so die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, BGBl II 2010/360, und die Kundmachung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz sowie des Bundesministers für Gesundheit, BGBl II 2010/403 – mit Wirksamkeit ab mit dem Anpassungsfaktor 1,012 vervielfacht. Der Richtsatz für pensionsberechtigte Halbwaisen nach § 293 Abs 1 lit c sublit bb erster Fall ASVG beträgt 518,56 Euro.

Gem § 8 Abs 2 FLAG 1967 beträgt die Familienbeihilfe weiterhin für jedes Kind monatlich 105,40 Euro; sie erhöht

sich für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem dieses das dritte Lebensjahr vollendet, um monatlich 7,30 Euro; sie erhöht sich weiters für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem dieses das zehnte Lebensjahr vollendet, um monatlich 18,20 Euro.


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Beträge ab
monatlicher Höchstbetrag nach § 6 Abs 1 UVG
518,56 Euro
fester Betrag gem § 6 Abs 2 Z 1 UVG (35 %)
182 Euro
fester Betrag gem § 6 Abs 2 Z 2 UVG (50 %)
260 Euro
fester Betrag gem § 6 Abs 2 Z 3 UVG (65 %)
338 Euro
fester Betrag gem § 6 Abs 2 Z 3 UVG idF 1985 (75 %)
389 Euro

Autorinnen und Autoren:
Peter Bart...
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