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iFamZ 1, Jänner 2011, Seite 16

Im Einzelfall kein Rechtsmissbrauch, wenn bei Richtsatzvorschüssen keine Schritte unternommen wurden, den Unterhaltsschuldner im Ausland ausfindig zu machen

iFamZ 2011/9

§ 4 Z 2 UVG

Der in der Türkei geborene Vater der beiden (mit ihrer Mutter in Österreich lebenden) Kinder hat seine Beschäftigung in Österreich zum gekündigt und im August 2006 den gemeinsamen Haushalt verlassen. Sein Aufenthalt ist ihr unbekannt; er könnte sich ua in Deutschland, in Australien oder in der Türkei aufhalten. Den Kindern wurden im März 2007 Richtsatzvorschüsse (§ 4 Z 2 UVG) bis gewährt. Am beantragten die Kinder die Weitergewährung ab , weil S. 17weder ein Aufenthaltsort noch ein Arbeitgeber des Vaters bekannt seien. Das Erstgericht gab den Anträgen statt; das Rekursgericht bestätigte.

Der OGH wies den Revisionsrekurs des Bundes zurück: Zwar hat auch im Fall des § 4 Z 2 UVG das Kind alles Zumutbare zur Unterhaltsfestsetzung zu unternehmen. Die Unterlassung zumutbarer Bemühungen wäre bei einer Weitergewährung (§ 18 UVG) von Amts wegen als Rechtsmissbrauch aufzugreifen. Ob von einem Rechtsmissbrauch gesprochen werden kann, wenn unversucht gelassen wurde, den derzeitigen Aufenthalt eines im Ausland befindlichen Unterhaltsschuldners und – so weit wie möglich – auch seine derzeitigen Lebensverhältnisse durch die österreichischen Vertretungsbehörden oder durch deren Vermittlung durch entsp...

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