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iFamZ 1, Jänner 2011, Seite 18

Ein formloses Innehaltungsersuchen per E-Mail ist nicht anfechtbar, sondern unbeachtlich

iFamZ 2011/11

§ 16 Abs 2 UVG nF

Nach Einholung eines Versicherungsdatenauszugs des Vaters ersuchte das Erstgericht in einem E-Mail an die UV-Abteilung des OLG vom , „ab März 2010 um Innehaltung der Unterhaltsvorschuss-Auszahlung ab einem Betrag von 30 Euro. Grund: Überprüfung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners; dieser bezieht Pensionsvorschüsse in noch unbekannter Höhe. Danke“.

Das Rekursgericht wies den dagegen erhobenen Rekurs des Kindes zurück. Es vertrat den Standpunkt, das E-Mail stelle nach Form und Inhalt sowie der (mangelnden) Zustellverfügung gerade nicht jenen Beschluss dar, den § 16 Abs 2 UVG idF FamRÄG 2009 nunmehr ausdrücklich fordere. Auch eine Umdeutung des E-Mails in einen Beschluss sei nicht zulässig und würde den gesetzlichen Intentionen nicht entsprechen.

Der OGH gab dem Revisionsrekurs des Kindes nicht Folge.

Nach der Neufassung des § 16 Abs 2 UVG hat das Gericht „unverzüglich mit Beschluss anzuordnen, dass ... innegehalten wird“.

Dem Anliegen des Gesetzgebers, bloß faktischen Innehaltungen entgegenzuwirken, ist das Rekursgericht gefolgt, indem es das bekämpfte E-Mail nicht als Beschluss qualifizierte hat; eine Innehaltung der Vorschüsse ohne formelle Beschlussfassung ist auch au...

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