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Zuweisung der alleinigen Obsorge an den Vater nach gemeinsamer Obsorge beider Eltern
iFamZ 2011/17
§ 178 a ABGB, § 62 Abs 1 AußStrG
Es werden keine Rechtsfragen iSd § 62 Abs 1 AußStrG aufgezeigt: Weil hier davon auszugehen ist, dass beide Elternteile zur Ausübung der Obsorge grundsätzlich gleichermaßen gut geeignet sind und eine gütliche Einigung nicht zustande kam, ist ausschließlich das Wohl des Kindes (§ 178a ABGB) maßgebend (vgl 1 Ob 210/05x, EFSlg 110.884; 2 Ob 266/05i mwN; RIS-Justiz RS0048632).
Die Rsp hat für die Beurteilung des Kindeswohls zahlreiche Leitlinien herausgebildet, von denen hier die Wahrung der Erziehungskontinuität, der Vorzug eines gemeinsamen Aufwachsens von Geschwistern und auch die Fähigkeit, Bindungen zum anderen Elternteil oder anderen Bezugspersonen zu tolerieren (Bindungstoleranz), im Vordergrund stehen.
Bei einer Kollision mehrerer obsorgerechtlicher Leitgedanken ist stets eine Gesamtschau maßgeblich (RIS-Justiz RS0047832).
Die Vorinstanzen konnten sich bei den für die Beurteilung des Kindeswohls in einer solchen Gesamtschau maßgeblichen Feststellungen auf ein sorgfältiges familienpsychologisches Gutachten stützen. Als Folgerung daraus wird die Kontinuität der engen Beziehungen des Kindes zu seiner älteren Schwester und die höhere Bindungstoleranz des Vaters beim Umgang des Kindes...