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Prüfpflicht eines Gutachters
iFamZ 2011/21
Die vom Beklagten erstatteten Gutachten sollten die grundsätzliche Eignung der Aktien zur Mündelgeldveranlagung darstellen. Ein weiterer, konkreter Zweck der Gutachtenserstellung steht nicht fest. Der Beklagte ging aber davon aus, dass die von ihm erstellten Gutachten dazu Verwendung finden würden, um auf geeignete Weise die Veranlagung von Mündelgeldern zu erreichen.
Die klagende Partei, ein unbestrittenermaßen bevorrechteter Verein iSd § 29 KSchG, begehrte die Feststellung der Haftung des Beklagten für jeden Schaden, der den minderjährigen Konsumenten aus der fehlerhaften Begutachtung der erworbenen Wertpapiere als mündelsicher entstehe. Die Klage blieb letztlich in allen drei Instanzen erfolglos.
A) Vor Eingehen auf die entscheidungswesentlichen Themen des Umfangs der Prüfpflicht des Sachverständigen bei der Befundaufnahme und der sachlichen Richtigkeit des Gutachtens ist zu den vorgelagerten grundsätzlichen Haftungsvoraussetzungen Folgendes auszuführen:
I.1. Zur Haftung der Sachverständigen gegenüber Dritten
Die Vertragshaftung besteht zunächst nur gegenüber dem Besteller des Gutachtens (RIS-Justiz RS0026645), gegenüber Dritten aber dann, wenn der Besteller erkennb...