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iFamZ 1, Jänner 2011, Seite 25

Ablehnung der Sachwalterschaft

iFamZ 2011/25

§ 274 Abs 2 ABGB

Rechtsanwälte oder Notare haben Gründe, aus denen sie die Übernahme einer Sachwalterschaft (Kuratel) ablehnen, konkret geltend zu machen. Die Übernahme von mehr als fünf Verlassenschaftskuratelen führt nicht zur (widerleglichen) Vermutung der Unzumutbarkeit nach § 274 Abs 2.

Der Rechtsmittelwerber, ein Notar, lehnte die Übernahme der Sachwalterschaft ab, weil er bereits eine Sachwalterschaft und neun Verlassenschaftskuratelen übernommen habe. Die Ausführungen des Rekursgerichts, er habe sonstige Gründe, aus denen ihm unter Berücksichtigung seiner persönlichen, familiären, beruflichen und sonstigen Verhältnisse die Übernahme der nunmehrigen Sachwalterschaft nicht zugemutet werden könne, nicht angeführt, sind zutreffend.

Gem § 274 Abs 2 erster Satz ABGB kann ein Rechtsanwalt oder Notar die Übernahme einer Sachwalterschaft (Kuratel) nur ablehnen, wenn ihm diese unter Berücksichtigung seiner persönlichen, familiären, beruflichen und sonstigen Verhältnisse nicht zugemutet werden kann. Die Unzumutbarkeit wird nach § 274 Abs 2 zweiter Satz ABGB „bei mehr als fünf Sachwalterschaften (Kuratelen) vermutet“. (...)

Durch das Sachwalterrechts-Änderungsgesetz 2006 (SWRÄG 2006) ...

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