Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Wegfall der durch eine vorläufige Obsorgeentscheidung begründeten Beschwer durch Bestätigung der endgültigen Obsorgeentscheidung
iFamZ 2011/20
Gemäß § 43 Abs 1 AußStrG tritt ua die Rechtsgestaltung eines Beschlusses mit dessen Rechtskraft ein.
Da Obsorgeentscheidungen nicht rein vermögensrechtlicher Natur sind, konnte gegen den Beschluss des Rekursgerichts (in beiden Spruchpunkten) ein außerordentlicher Revisionsrekurs erhoben werden (§ 62 Abs 5 AußStrG). Der Beschluss des Rekursgerichts war daher mit seiner Zustellung noch nicht rechtskräftig, weshalb der Beschluss über die endgültige Obsorgeregelung auch mit der Rekursentscheidung noch keine rechtsgestaltende Wirkung entfaltete.
Demgegenüber war schon der erstinstanzliche, auf § 107 Abs 2 AußStrG gestützte Beschluss über die vorläufige Übertragung der Obsorge bereits mit seiner Zustellung rechtsgestaltend, also wirksam (vgl 3 Ob 111/06d mwN; RIS-Justiz RS0007035).
Entgegen der Rechtsansicht des Rekursgerichts war daher der Vater auch im Zeitpunkt der rekursgerichtlichen Entscheidung durch die vorläufige Übertragung der Obsorge auf den Jugendwohlfahrtsträger beschwert.
Diese Fehlbeurteilung des Rekursgerichts stellt aber keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG dar, weil mit der vorliegenden Entscheidung der Beschluss über die endgültige Obsorgeregelung rechtskräftig ist und daher rechtsgestaltend wirkt (§ 43 Abs 1 AußStrG)....