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iFamZ 1, Jänner 2011, Seite 12

Vom Unterhaltsschuldner bezogene Schmerzengeldbeträge und Zinsen aus ihrer Anlegung fallen nicht in die Unterhaltsbemessungsgrundlage

iFamZ 2011/2

§ 140 ABGB, §§ 57, 58 AußStrG, § 9 Abs 2 UVG

Der Vater stellte am einen Antrag auf Enthebung von der Unterhaltspflicht (rückwirkend ab ) gegenüber seinem Sohn Lukas, dem Unterhaltsvorschüsse gewährt werden.

Das Erstgericht wies den Antrag ab. Es stellte fest, dass der mit keinen weiteren Sorgepflichten belastete Vater im Jahr 2007 eine monatliche Invalidenrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung von 911 CHF = 625 Euro sowie eine monatliche Pension der PVA von 237 Euro bezogen hat. In Anrechnung von Zinsen von 875 Euro, die er noch immer erzielen könnte, habe das monatliche Gesamteinkommen des Vaters im Jahr 2007 1.737 Euro betragen. Jeweils unter Berücksichtigung eines solchen Zinseneinkommens habe sich das aus Invalidenrente, Pension der PVA und als Taxilenker erzielte monatliche Einkommen im Jahr 2008 auf 2.061 Euro und im Jahr 2009 auf 2.173 Euro belaufen. Das im Jahr 2010 erzielte „Gesamteinkommen“ betrage monatlich 1.858 Euro. Lukas bezieht seit eine Kinderrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung, die an die Mutter überwiesen wird. Diese Rente hat in den Jahren 2007 und 2008 monatlich umgerechnet 250 Euro, im Jahr 2009 circa 245 Euro und ab 258 Euro betragen.

Rechtlich führte das Erstgericht aus, der Lukas gebührende Unterhalt sei wie folgt zu berechnen: Vom „

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