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Die Unmöglichkeit, einen ausländischen Erwachsenen zu adoptieren, verstößt nicht gegen den ordre public
iFamZ 2011/51
Die Parteien beantragten, den zwischen dem Erstantragsteller als Wahlvater und dem Zweitantragsteller als Wahlkind am abgeschlossenen Adoptionsvertrag zu bewilligen. Der Erstantragsteller ist österreichischer Staatsbürger, der Zweitantragsteller syrischer Staatsbürger; beide sind muslimischen Glaubens.
Der Revisionsrekurs ist entgegen dem den OGH nicht bindenden Zulässigkeitsausspruch zulässig, weil noch keine Rsp dazu besteht, ob § 6 IPRG der Anwendung eines ausländischen Personalstatuts entgegensteht, wenn dieses – abhängig von der Religionszugehörigkeit – eine Annnahme an Kindesstatt nicht zulässt; er ist aber nicht berechtigt.
Gem § 26 Abs 1 erster Satz IPRG sind die Voraussetzungen der Annahme an Kindesstatt und der Beendigung der Wahlkindschaft nach dem Personalstatut jedes Annehmenden und dem Personalstatut des Kindes zu beurteilen. Nur dann, wenn das Kind noch nicht eigenberechtigt ist, ist sein Personalstatut nur hinsichtlich seiner Zustimmung oder desjenigen Dritten maßgebend, zu dem es in einem familienrechtlichen Verhältnis steht (§ 26 Abs 1 zweiter Satz IPRG).
Nach dem – hinsichtlich des Wahlkindes – anzuwendenden syrischen Recht ist eine Adoption ...