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Eine der Aufteilung entzogene Sache, die zu Ehevermögen umgewidmet wurde, ist idR durch den Scheidungsfolgenvergleich milbereinigt.
iFamZ 2011/39
Wurden nach § 82 Abs 1 EheG von der Aufteilung ausgenommene Vermögensteile ausdrücklich oder schlüssig (vor allem durch entsprechende tatsächliche Verwendung) zur Anschaffung ehelichen Gebrauchsvermögens oder zur Bildung ehelicher Ersparnisse gewidmet, so verlieren sie ihre besondere aufteilungsrechtliche Eigenschaft iSd § 82 EheG (RIS-Justiz RS0057298). Hat ein Ehegatte einen nicht der Aufteilung unterliegenden Geldbetrag zumindest schlüssig gemeinsamen (wirtschaftlichen) Zwecken gewidmet, kommt eine reale Aussonderung aus der Aufteilungsmasse iSd § 82 Abs 1 EheG nicht in Betracht (vgl ). Haben die Ehegatten im Scheidungsvergleich auf alle wechselseitigen Ansprüche und auf die Geltendmachung von Aufteilungsansprüchen verzichtet und wurden die von einem Ehegatten stammenden Geldmittel, die dem anderen Ehegatten als Darlehen zugezählt wurden, in der Folge für gemeinsame wirtschaftliche Zwecke der Ehegatten umgewidmet, so ist dieser Anspruch durch die Scheidungsfolgenvereinbarung mitverglichen, wenn sich nicht entsprechende Hinweise auf einen Vorbehalt ergeben.
Anmerkung
Unter die Ausnahmebestimmung des § 82 Abs 1 Z 1 EheG fallen grundsätzlich auch jene Sachen, die aus den eingebrachte...