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Die Verjährungsfrist für die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen beginnt mit dem Tag der Errichtung des Übernahmeprotokolls
iFamZ 2011/49
Das Bedürfnis nach Rechtssicherheit und nach Gleichbehandlung aller bekannten und unbekannten Pflichtteilsberechtigten erfordert es, die Verjährungsfrist einheitlich für alle mit dem Tag der Errichtung des Übernahmeprotokolls beginnen zu lassen.
Der Erblasser setzte in seinem Testament seine Ehegattin zur Alleinerbin ein und erwähnte seine Tochter aus erster Ehe nicht. Am wurde gem § 152 Abs 1 AußStrG beim Gerichtskommissär ein Übernahmeprotokoll errichtet und eine beglaubigte Abschrift des Testaments gem Abs 2 leg cit zum Verlassenschaftsakt genommen. Die pflichtteilsberechtigte Tochter aus erster Ehe war unbekannten Aufenthalts, sodass mit Beschluss vom für sie ein Kurator bestellt und diesem gem § 152 Abs 2 letzter Satz AußStrG eine unbeglaubigte Abschrift des Testaments zugestellt wurde. Die Pflichtteilsklage der erblasserischen Tochter langte am beim Erstgericht ein.
Strittig ist, ob der Pflichtteilsanspruch schon verjährt ist, genau genommen also die Frage, wann nach dem AußStrG 2003 der Lauf der Verjährungsfrist für die Geltendmachung des Pflichtteils beginnt. Das Erstgericht teilte den Standpunkt der Klägerin, ging also davon aus, dass der Lauf der Verjährungsfrist nicht schon m...