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iFamZ 1, Jänner 2011, Seite 18

Kein Export von Vorschüssen ab 1. Mai 2010

iFamZ 2011/13

VO (EG) 883/2004

Der zu einem monatlichen Unterhaltsbeitrag von 250 Euro verpflichtete Vater, ein türkischer Staatsangehöriger, lebt und arbeitet in Österreich; der Sohn und die Mutter, beide österreichische Staatsangehörige, wohnen in Deutschland.

Das Kind stellte am beim Erstgericht den Antrag auf Gewährung von Titelvorschüssen, die vom Erstgericht bewilligt wurden, allerdings nur von bis . Das Rekursgericht gewährte die Vorschüsse für den Zeitraum von bis . Das Kind habe zum maßgebenden Zeitpunkt der Beschlussfassung in erster Instanz () Anspruch auf Unterhaltsvorschüsse gem der damals noch geltenden VO (EWG) 1408/71 gehabt. Es treffe zwar zu, dass die mit S. 19 in Kraft getretene neue Koordinierungsverordnung (EG) 883/2004 auf Unterhaltsvorschüsse nicht mehr anzuwenden sei und damit auch die bisher geltende „Exportverpflichtung“ nicht mehr bestehe. Da jedoch keine Übergangsbestimmung bestehe, die einen Wegfall eines bis zum Inkrafttreten der neuen Koordinierungsverordnung bestehenden Anspruchs auf Unterhaltsvorschuss vorsehe, gebühre der Unterhaltsvorschuss auch über den hinaus.

Der OGH stellte den erstgerichtlichen Beschluss mit einer Maßgabe wieder he...

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