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Beginn der Frist für die Anfechtung des Vaterschaftsanerkenntnisses
iFamZ 2011/19
Die Verfügbarkeit eines geeigneten Beweismittels (insb der schon ab Geburt des Kindes möglichen DNA-Analyse) löst für sich allein – ohne gewichtige Verdachtsgründe gegen die Richtigkeit des Vaterschaftsanerkenntnisses – die Anfechtungsfrist nicht aus.
Nach § 164 Abs 1 Z 3 ABGB idF BGBl I 58/2004 ist ein Vaterschaftsanerkenntnis auf Antrag des Anerkennenden für rechtsunwirksam zu erklären, wenn sein Anerkenntnis durch List, ungerechte und gegründete Furcht oder Irrtum veranlasst wurde (lit a) oder wenn er beweist, dass das Kind nicht von ihm abstammt und er erst nachträglich von solchen Umständen Kenntnis erlangt hat, die für die Nichtabstammung des Kindes sprechen (lit b). Der Antrag kann frühestens ab Geburt des Kindes und längstens bis zum Ablauf von zwei Jahren nach Entdeckung der Täuschung, des Irrtums oder der genannten Umstände erhoben werden (§ 164 Abs 2 ABGB).
Diese Frist beginnt nach stRsp erst zu laufen, wenn die entdeckten Umstände von so großer Beweiskraft sind, dass der Anerkennende die Abstammung von ihm als höchst unwahrscheinlich ansehen kann; einzelne Verdachtsmomente reichen nicht aus. Sobald gravierende Bedenken bestehen, beginnt die Anfechtungsfrist bereits mit der objekt...