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iFamZ 1, Jänner 2011, Seite 8

Bei Sonderbedarf des Kindes ist der „Unterhaltsstopp“ höher anzusetzen

iFamZ 2011/4

§ 140 ABGB

Der Vater ist aufgrund eines zugestandenen Nettoeinkommens von monatlich 10.000 Euro verpflichtet, dem 1997 geborenen Sohn Philipp ab monatlich 680 Euro und dem 2000 geborenen Sohn Michael 474 Euro (ab 491 Euro) an Unterhalt zu zahlen, weiters der Mutter der Kinder 1.900 Euro. Diese verdient als teilzeitbeschäftigte Flugbegleiterin 900 bis 1000 Euro im Monat. Der nach dem Scheidungsvergleich an die beiden Söhne zu zahlende Unterhalt hatte sich auf 435 Euro bzw 365 Euro belaufen.

Die beiden Kinder verlangen von ihrem Vater die Zahlung eines Sonderbedarfs durch Inanspruchnahme dringend erforderlicher psychotherapeutischer Behandlungen in der Zeit von April 2005 bis Dezember 2007 (Philipp) bzw im Jahr 2006 (Michael), und zwar 4.636,20 Euro (Philipp) und 2.526,96 Euro (Michael).

Das Erstgericht wies die Anträge im zweiten Rechtsgang ab. Die geltend gemachten Therapiekosten bildeten grundsätzlich einen medizinisch bedingten Sonderbedarf. Dieser finde aber in der Differenz zwischen den für die Kinder relevanten Durchschnittsbedarfssätzen und den tatsächlichen Unterhaltszahlungen des Vaters Deckung. Sonderbedarf sei nur bei einem besonders streng zu prüfenden...

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