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Keine Beschwer durch Abweisung eines nicht gestellten Antrags
iFamZ 2011/23
Der Revisionsrekurs der Mutter ist mangels Beschwer unzulässig. Entgegen der sich aus der Begründung seiner Entscheidung ergebenden Auffassung des Rekursgerichts kann im Eventualantrag des einleitenden Schriftsatzes kein Antrag auf Ausstellung einer Amtsbestätigung nach § 107 Abs 1 Z 1 AußStrG gesehen werden. Vielmehr wird damit – mit ausführlicher Begründung zum internationalen Zivilverfahrensrecht – eine feststellende Entscheidung über die alleinige Obsorge begehrt. Diese wurde vom Erstgericht, das auch darlegte, warum es nicht zu einer Übertragung der alleinigen Obsorge zu kommen habe (somit den Hauptantrag der Sache nach abwies), im stattgebenden Sinn getroffen. Damit wurden beide Anträge zumindest für die erste Instanz erledigt.
Einen Antrag auf Ausstellung einer Amtsbestätigung stellte die anwaltlich vertretene Mutter dagegen nicht; auch die Anträge in den Schriftsätzen können nur als Wiederholung des ursprünglich hilfsweise gestellten Feststellungsbegehrens verstanden werden.
Durch die Abweisung eines nicht gestellten Antrags kann eine Partei weder formell noch materiell beschwert sein. Fehlt ein Antrag, dann kann dessen Abweisung nicht davon abweichen; auch wird dadurch...