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iFamZ 1, Jänner 2011, Seite 31

Unzulässigkeit der Unterbringung bei Rückfallgefahr („Drehtürpsychiatrie“) nach neuer Rechtslage (Ub-HeimAuf-Nov 2010)

iFamZ 2011/36

§§ 3 und 32a UbG

LG Salzburg , 21 R 393/10f

Die Patientin wurde am ohne Verlangen in der Universitätsklinik für Psychiatrie und Psychotherapie II in Salzburg aufgenommen. Nach dem fachärztlichen Zeugnis lag ein psychotisches Zustandsbild nach Cannabiskonsum vor. Die Unterbringung erfolgte wegen selbstgefährdenden Verhaltens; Alternativen zur ärztlichen Behandlung und Betreuung außerhalb der Anstalt wurden verneint. Anlässlich der Erstanhörung der Patientin am erklärte das Erstgericht die Unterbringung für unzulässig. Die Vertreterin des Abteilungsleiters meldete Rekurs an (...). Die Patientin werde mit Sicherheit in kurzer Zeit wieder hier sein (...).

Dem Rekurs wurde vom Erstgericht keine aufschiebende Wirkung zuerkannt. (...) Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs des Abteilungsleiters (...). Der Rekurs ist nicht berechtigt. (...)

Geschehene „Unsinnshandlungen“ der Patientin, wie etwa, dass sie auf Mülltonnen herumgesprungen ist, begründen (...) noch keine ernstliche und/oder erhebliche Selbst- oder Fremdgefährdung.

Der Vollständigkeit halber ist im gegebenen Zusammenhang noch auszuführen, dass ungeachtet des neuen § 32a UbG die Unterbringung selbstverständlich weiterhin ste...

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