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iFamZ 1, Jänner 2011, Seite 26

Verspäteter Rekurs

iFamZ 2011/28

§§ 46 Abs 3, 127, 128 AußStrG

Gem § 127 letzter Satz AußStrG können Beschlüsse im Verfahren zur Sachwalterbestellung nach Ablauf der Rekursfrist nicht nach § 46 Abs 3 AußStrG angefochten werden. Dies gilt infolge der kraft § 128 Abs 1 AußStrG angeordneten analogen Anwendung auch für das Verfahren über die Beendigung der Sachwalterschaft

(...) Am stellte der Betroffene den Antrag auf Beendigung der Sachwalterschaft, den er am und am wiederholte. Das Erstgericht wies den Antrag auf Aufhebung der Sachwalterschaft ab. Das vom Betroffenen angerufene Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Die Rekursentscheidung wurde dem Betroffenen am zugestellt. Dieser übersandte am mittels Telefax eine als außerordentlicher Revisionsrekurs zu wertende Eingabe an das Rekursgericht, das die sofortige Weiterleitung an das Erstgericht verfügte. Bei diesem langte die Eingabe am ein.

Der außerordentliche Revisionsrekurs ist verspätet:

1. Die Frist für den Revisionsrekurs beträgt 14 Tage und beginnt mit der Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichts (§ 5 Abs 1 Satz 1 AußStrG). Sie endete daher am .

2.(...)

3. Gem § 46 Abs 3 AußStrG können Beschlüsse nach Ablauf der Rekursfrist angefochten werden, wenn ihre Abänd...

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