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iFamZ 1, Jänner 2011, Seite 16

Ein Amtshilfeersuchen des Jugendwohlfahrtsträgers nach Deutschland steht nicht der Einleitung von Exekutionsschritten gleich

iFamZ 2011/8

§ 3 Z 2 UVG nF

Der geldunterhaltspflichtige Vater lebt in Deutschland. Am richtete der Jugendwohlfahrtsträger ein Schreiben an ein deutsches Jugendamt mit dem Ersuchen um Einleitung eines Exekutionsverfahrens gegen den Vater. Am wurden Titelvorschüsse beantragt.

Das Erstgericht gewährte dem Kind am Unterhaltsvorschüsse gem §§ 3, 4 Z 1 UVG in Titelhöhe für den Zeitraum von bis . Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Bundes nicht Folge: Wenn im Fall der Antragstellung nach dem New Yorker Unterhaltsübereinkommen und nach dem Auslandsunterhaltsgesetz schon die Antragstellung an die inländischen Gerichte genüge, müsse es jedenfalls auch genügen, wenn der Jugendwohlfahrtsträger im direkten Amtshilfeverkehr den Jugendwohlfahrtsträger im Aufenthaltsstaat des Unterhaltsschuldners mit der Einbringlichmachung der Unterhaltsansprüche beauftrage.

Infolge Revisionsrekurs des Bundes änderte der OGH die Beschlüsse der Vorinstanzen dahin ab, dass der Vorschussantrag abgewiesen wurde.

Ein an das deutsche Jugendamt gerichtetes Amtshilfeersuchen zur Durchsetzung der Unterhaltsansprüche reicht nach dem eindeutigen Wortlaut des § 3 Z 2 2. Halbsatz letzter Fall UVG nF für eine Vorschussgewähr...

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