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SWK 7, 1. März 1998, Seite R 15
Bescheid: Änderung
• Die Berufungsbehörde kann den Bescheid auch in Punkten zum Nachteil des Abgabepflichtigen ändern, die vom Berufungswerber außer Streit gestellt worden sind - (§ 289 Abs. 2 BAO), (Abweisung)
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