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SWK 7, 1. März 1998, Seite 219

Die Landwirtepauschalierung für die Jahre 1997 bis 1999

Anpassung der Durchschnittssätze und Aufzeichnungspflichten für „Direktvermarkter"

Dr. Peter Brauner und Mag. Dr. Martin Jilch

Im Zusammenhang mit der Ausweitung der Rechte der Land- und Forstwirtschaft durch die Gewerbeordnungsnovelle 1997 (BGBl. I Nr. 63/1997) wurde die bisherige Pauschalierungsverordnung) angepaßt und eine gesonderte Steuerpflicht für die Einkünfte aus der Veräußerung be- und verarbeiteter Urprodukte ab 1998 eingeführt. Die Veranlagung 1997 ist ebenfalls in der neuen Pauschalierungsverordnung) geregelt, inhaltlich handelt es sich dabei aber im wesentlichen um eine unveränderte Verlängerung der Pauschalierung für die Jahre 1995 und 1996. Zur näheren Erläuterung der neuen Verordnung ist ein Erlaß des BMF vorgesehen.

1. Vollpauschalierung

1.1. Berechnung der 900.000 S Einheitswertgrenze

Als maßgebender Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ist gemäß § 1 Abs. 2 Pausch-VO der Einheitswert „des während des Veranlagungsjahres bewirtschafteten land- und forstwirtschaftlichen Vermögens zuzüglich der Einheitswertanteile der während des Veranlagungsjahres bewirtschafteten Zupachtungen und abzüglich der Einheitswertanteile der während des Veranlagungsjahres nicht selbst bewirtschafteten Verpachtungen" heranzuziehen.)

Damit wurde klargestellt, daß für Zwecke der Veranlagung zur Einkommensteuer (Gewinnpauschalierung) vom Einheitswer...

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