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Aktivierung von Aufwendungen, die mit der Einführung des Euro zusammenhängen
Aktivierte Vermögensgegenstände sind jährlich zu mindestens 1/5 abzuschreiben
Der Begutachtungsentwurf für das 1. Euro-Justiz-Begleitgesetz sieht in § 7 für die Handelsbilanz die Möglichkeit der Aktivierung selbstgeschaffener immaterieller Vermögensgegenstände, soweit sie in Zusammenhang mit der Einführung des Euro stehen, vor. Die entsprechende Position mit der Bezeichnung "Aufwendungen für die Währungsumstellung auf Euro" soll vor dem Anlagevermögen ausgewiesen werden und jährlich zu mindestens 1/5 abgeschrieben werden. Für Kapitalgesellschaften ist eine Erläuterung im Anhang sowie eine Ausschüttungssperre vorgesehen. Es stellen sich in Zusammenhang mit dieser Position eine Reihe von Fragen.
1. Bilanzierungshilfe oder Vermögensgegenstand
Der Begutachtungsentwurf sieht vor, daß Aufwendungen nur dann als Aktivposten ausgewiesen werden dürfen, wenn sie erstens für die Währungsumstellung auf den Euro angefallen sind und soweit es sich zweitens um selbstgeschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens handelt. Es handelt sich um ein Aktivierungswahlrecht, eine Ausnahme vom grundsätzlichen Aktivierungsverbot für unentgeltlich erworbene immaterielle Vermögensgegenstände.
Weder in Österreich noch in Deutschland ist die Aktivierung „echter" Umstellu...