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Umsatzsteuer - Konkurseröffnung
Konkurseröffnung (§ 16, § 21 Abs. 6 UStG)
Der Unternehmer hat den in Anspruch genommenen Vorsteuerabzug zu berichtigen, wenn das Entgelt für eine steuerpflichtige Lieferung oder Leistung uneinbringlich geworden ist; dies hat im letzten Voranmeldungszeitraum vor der Konkurseröffnung zu erfolgen (LS 67/1997 in FJ 1997, 288). Ein Vorsteuerrückerstattungsanspruch entsteht mit Ablauf des Voranmeldungszeitraumes, in dem Uneinbringlichkeit eingetreten ist (BFH , XI R 25/97, in BB 1998, 87).