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SWK 7, 1. März 1998, Seite 004

Umsatzsteuer - Betrieb gewerblicher Art und Liebhaberei

UMSATZSTEUER

Betrieb gewerblicher Art und Liebhaberei (§ 2 Abs. 3 und Abs. 5 Z 2 UStG)

Das von einer Gemeinde unterhaltene Sportzentrum bildet zunächst mit dem Freibad keinen einheitlichen Betrieb gewerblicher Art. Sollte das Sportzentrum einen eigenen Betrieb gewerblicher Art bilden, dann liegt Liebhaberei vor, wenn die Einnahmen nie zu Überschüssen ausreichen. Die Qualifikation einer bestimmten Tätigkeit als Liebhaberei ist nicht auf Unternehmen bestimmter Rechtsform beschränkt; damit können auch Tätigkeiten von Körperschaften öffentlichen Rechts als Liebhaberei gewertet werden. Wenn die Umsätze dieser getrennten Tätigkeit nicht einmal die Bagatellgrenze des § 21 Abs. 6 UStG 1972 (damals 40.000 S) überschreiten, ist jedenfalls von Liebhaberei auszugehen ().

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