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Finanzstrafverfahren: Hausdurchsuchung
• Der Vorsitzende des Spruchsenates kann eine Hausdurchsuchung anordnen, wenn begründeter Verdacht auf Abgabenhinterziehung besteht - (§ 93 Abs. 1 FinStrG)
„Werden im Zug einer Hausdurchsuchung die gesuchten Beweismittel vorgefunden, so sind diese zufolge § 96 FinStrG zu beschlagnahmen, ohne daß es hiezu einer besonderen Anordnung bedarf. Andere Beweismittel, die auf die Begehung eines Finanzvergehens schließen lassen, sind nur dann in Beschlag zu nehmen, wenn Gefahr im Verzug ist. ...
Bei der Prüfung, ob tatsächlich genügend Verdachtsgründe i. S. d. § 93 Abs. 2 FinStrG für die Durchführung einer Hausdurchsuchung gegeben sind, geht es nicht darum, ... schon die Ergebnisse des förmlichen Finanzstrafverfahrens vorwegzunehmen, sondern lediglich darum, ob die bisher der Finanzstrafbehörde zugekommenen Mitteilungen unter Berücksichtigung der von ihr durchgeführten Vorerhebungen für einen Verdacht ausreichen. Ob der Beschwerdeführer das ihm zur Last gelegte Finanzvergehen tatsächlich begangen hat, ist jedenfalls dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens nach den §§ 114 ff. FinStrG vorbehalten." (Abweisung)
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