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SWK 7, 1. März 1998, Seite 015

Höhe der solidarischen Haftung nach URG

Dr. Birgit Reiner und Dr. Jürgen Reiner

Der Wortlaut des Gesetzes deutet darauf hin, daß von einem organschaftlichen Vertreter auch mehr als 1 Million Schilling verlangt werden kann. § 22 Unternehmensreorganisationsgesetz (URG) präzisiert lediglich den Gesamtumfang der Haftung, jedoch nicht den Umfang der Haftung jeder einzelnen Person.

§ 22 Abs. 1 URG normiert, daß die Mitglieder des vertretungsbefugten Organs zur ungeteilten Hand haften, „jedoch je Person nur bis zu einer Million Schilling". Wenn nun das vertretungsbefugte Organ aus mehreren Mitgliedern (z. B. aus fünf Mitgliedern) besteht, so stellt sich die Frage, ob jedes Mitglied solidarisch i. H. v. fünf Millionen oder nur i. H. v. einer Million haftet.

Der Wortlaut des Gesetzes deutet darauf hin, daß das einzelne Mitglied für fünf Millionen haftet. § 22 Abs. 1 URG schreibt zunächst die solidarische Haftung als Grundsatz fest. Diese solidarische Haftung wird dann betragsmäßig begrenzt, wobei die Formel zur Berechnung des Gesamtumfanges der Haftung lautet: je Person bis zu einer Million. Die Formulierung „je Person" präzisiert allerdings lediglich den Gesamtumfang der Haftung, nicht jedoch auch den Umfang der Haftung jeder einzelnen Person. Das heißt in unserem Beispiel: Das einzelne Mitglied haftet...

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