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Einkommensteuerrechtliche Folgen einer verunglückten Realteilung einer Mitunternehmerschaft
(BMF) - Das BMF teilt zur Rechtsfrage der Folgen einer verunglückten Realteilung mit, daß nach § 24 Abs. 7 EStG ein Veräußerungsgewinn nicht zu ermitteln ist, soweit das Umgründungssteuergesetz eine Buchwertfortführung vorsieht. Fällt die gesellschaftsvertragliche Übertragung von Betrieben, Teilbetrieben oder Mitunternehmeranteilen nicht unter Art. V UmgrStG, ist der Veräußerungsgewinn auf den nach dem UmgrStG maßgebenden Stichtag zu beziehen. Aus dieser gesetzlichen Regelung ist folgendes abzuleiten:
1. Eine nicht unter Art. V UmgrStG fallende Realteilung führt nach einkommensteuerrechtlichen Grundsätzen zu einem Veräußerungsgewinn i. S. d. § 24 EStG. Dies gilt sowohl für eine Aufteilung (Beendigung der Mitunternehmerschaft) als auch für eine Abteilung (Verkleinerung der Mitunternehmerschaft).
2. Im Falle der Aufteilung kommt es für sämtliche Mitunternehmer zur Veräußerungsgewinnbesteuerung, unabhängig davon, welche Eigenschaft die Teilungsmassen besitzen.
• Soweit der Anspruch eines Mitunternehmers auf den der Beteiligung entsprechenden Teil des Vermögens durch eine Sachübertragung in Form eines Betriebes, Teilbetriebes oder Mitunternehmeranteiles befriedigt wird, ist der Veräußerungsgewinn auf den nach Art. V UmgrStG maßgebenden Stichtag zu beziehen. Wurde...